Die vom Oberbergischen Kreis gegen den Eigentümer eines Baugrundstücks an der Leppestraße in Engelskirchen angeordneten vorläufigen Hangsicherungsmaßnahmen sind auszuführen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 12. Januar 2012 entschieden und damit den Eilantrag des Eigentümers abgelehnt.

Das Grundstück liegt an der Leppestraße in Engelskirchen. Auf ihm soll ein Mehrfamilienhaus errichtet werden. Mit den Baumaßnahmen wurde zwar vor längerer Zeit begonnen, seit einiger Zeit wird allerdings nicht weitergebaut. Oberhalb des Grundstücks befindet sich in einer Hanglage ein Wohnhaus. Da die Böschung in Folge der Baumaßnahmen abzurutschen droht, gab der Oberbergische Kreis dem Eigentümer des Baugrundstücks durch eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung auf, zur Sicherung der Böschung und des oberhalb des Grundstücks liegenden Wohnhauses Probebohrungen und regelmäßige Messungen der Erdbewegungen vorzunehmen.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Eigentümers des Baugrundstücks blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt das öffentliche Interesse an der zügigen Sicherung des Hanges das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers des Baugrundstücks, von den finanziellen Folgen der Maßnahmen verschont zu bleiben, da das oberhalb liegende Wohnhaus gefährdet ist.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Az.: 2 L 1927/11