Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute verkündeten Urteil die Klage eines beim Kundus-Angriff verletzten Lkw-Fahrers abgewiesen, mit der dieser festgestellt wissen wollte, dass der von Bundeswehroberst Georg Klein im September 2009 angeordnete Bombenabwurf auf zwei Tanklastwagen rechtswidrig war.

In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 veranlasste Oberst Klein als militärischer Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams in Kundus/Afghanistan einen Luftangriff auf zwei Tanklastwagen, die von bewaffneten Taliban entführt worden waren und auf einer Sandbank im Fluss Kundus feststeckten. Dieser Luftschlag führte zu einer Vielzahl von Todesopfern. Der Kläger fuhr einen jener beiden Tanklastwagen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass der Luftangriff rechtswidrig war, weil durch den Angriff grundlegende Schutznormen des humanitären Völkerrechts und seine Grundrechte verletzt worden seien. Parallel zur Kölner Verwaltungsgerichtsklage hat der Kläger 2010 vor dem Landgericht Bonn auch eine Zivilklage auf Schadenersatz eingereicht. Ein gegen Oberst Klein eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Strafbarkeit wurde durch den Generalbundesanwalt im April 2010 eingestellt. Im Oktober 2011 stellte der parlamentarische Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zum Luftschlag auf die Tanklaster seinen Abschlussbericht öffentlich vor (BT-Drs. 17/7400).

Nach Auffassung des Gerichts ist die verwaltungsgerichtliche Klage nicht zulässig, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger nochmals in eine vergleichbare Situation gelange. Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Zum einen sei er als Zivilist nicht Ziel des Angriffs gewesen und zufällig Opfer geworden. Oberst Klein habe nur die Tanklaster und die Taliban treffen wollen. Zum anderen bestehe auch nicht die vom Kläger befürchtete Gefahr, ohne die begehrte gerichtliche Feststellung in den Verdacht zu geraten, Taliban zu sein. Der Kläger sei ausweislich des Einstellungsbeschlusses des Generalbundesanwalts vom 16. April 2010 und des Untersuchungsausschussberichts des Bundestages nicht als Taliban anzusehen.

Ein Feststellungsinteresse ergebe sich schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte durchsetzen wolle. Für einen derartigen Anspruch sei nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig. Dies sehe auch der Kläger so, wie die von ihm am 6. September 2010 vor dem Landgericht Bonn eingereichte Klage zeige. Die für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche erforderliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Angriffs könne in dem landgerichtlichen Verfahren geklärt werden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az.: 26 K 5534/10