Die Entscheidung der Bezirksregierung Köln, das Ruhen der Approbation eines Bonner Arztes wegen nicht ordnungsgemäßer Behandlung von Methadonpatienten anzuordnen, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem den Beteiligten heute zugestellten Urteil entschieden.

Dem Arzt wird behördlicherseits vorgeworfen, im Rahmen seines Praxisbetriebes in einer Vielzahl von Fällen seine zahlreichen Sucht-Patienten nicht entsprechend den für die Behandlung mit dem Ersatzstoff Methadon bestehenden Vorschriften behandelt zu haben. Insbesondere soll er suchtkranken Patienten rechtswidrig Methadon zur eigenen Verfügung mitgegeben haben (sog. Take-Home-Vergabe). Vor diesem Hintergrund ordnete die Bezirksregierung Köln das Ruhen der Approbation an.

Die dagegen erhobene Klage des Arztes, gegen den derzeit ein Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn anhängig ist, blieb jetzt ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation rechtmäßig sei. Dies begründete es damit, das Ruhen könne bereits dann angeordnet werden, wenn gegen den Arzt ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Einer Verurteilung bedürfe es nicht. Schließlich sei angesichts des Umfangs der festgestellten Verstöße, u.a. gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass es zu einer strafgerichtlichen Verurteilung komme.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az.: 7 K 7253/10