Die in größeren Gebäuden manchmal noch anzutreffenden Abfallschächte mussten nach der Landesbauordnung bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb genommen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem gestern verkündeten Urteil bestätigt.

Die Klägerin ist als Wohungseigentümergemeinschaft Eigentümerin eines Hochhauses nahe dem Rheinufer in der nördlichen Innenstadt von Köln. Das Gebäude verfügt über einen Abfallschacht, der es den Bewohnern ermöglicht, ihre Abfälle durch Einwurf in Öffnungen zu entsorgen, die sich auf jeder Etage des Gebäudes befinden. Im Juli 2010 gab die Beklagte der Klägerin auf, die im Gebäude vorhandenen Abfallschächte außer Betrieb zu nehmen. Dies begründete sie damit, bestehende Abfallschächte seien nach der Landesbauordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb zu nehmen gewesen.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die landesrechtlichen Bestimmungen seien verfassungswidrig. Dem folgte das Gericht nicht. Es stellte fest, der Landesgesetzgeber habe mit der Vorgabe, Abfallschächte außer Betrieb zu nehmen, einen legitimen Zweck verfolgt. Die Regelung trage unterstützend dazu bei, dass Abfälle getrennt gehalten würden, die zur Verwertung bestimmt seien.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Az.: 2 K 5193/10