Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln eine Klage gegen die Universität zu Köln abgewiesen. Der Kläger wollte in den Rahmenvertrag über die Kooperation bei Forschungsvorhaben und die Errichtung eines Graduiertenkollegs Einsicht nehmen, den die Universität im Jahr 2008 mit der Bayer Pharma AG abgeschlossen hatte.

Das Gericht hat entschieden, das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen finde in solchen Fällen keine Anwendung, weil der Kooperationsvertrag dem Bereich der Forschung zuzuordnen sei. Nach dem Gesetz komme es nicht darauf an, ob das Bekanntwerden des Vertrags die Freiheit von Wissenschaft und Forschung beeinträchtige oder ob die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung habe. Entscheidend sei allein, ob die Regelungen der Rahmenvereinbarung dem Bereich der Forschung zuzuordnen seien. Dies hat das Gericht bejaht.

Im Übrigen habe der Antrag auf Informationszugang – soweit es sich um die wirtschaftliche Verwertung der Forschungsergebnisse handelt - deshalb abgelehnt werden dürfen, weil die Bayer Pharma AG ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung habe. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stehe dem allgemeinen Informationszugangsanspruch entgegen, weil dem Unternehmen durch die Übermittlung der Information ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen könne.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

Az.: 13 K 2679/11