Mit einem den Beteiligten in dieser Woche bekannt gegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich Anwohner gegen die Errichtung einer Kindertagesstätte mit vier Gruppen am Ende der Elzstraße in Köln-Sülz gewandt haben.

Die Anwohner der nur ca. 4,60 m breiten Sackgasse machten geltend, die Kindertagesstätte führe wegen des zu erwartenden Hol- und Bringverkehrs zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Dem folgte das Gericht jedoch nicht: Es sei nicht damit zu rechnen, dass es zu den von den Antragstellern befürchteten Belästigungen oder Störungen komme. Im Wendehammer am Ende der Elzstraße sei ein absolutes Halteverbot angeordnet. Zudem sei in der Baugenehmigung im Interesse der Anwohner bestimmt, dass eine Hinweisbeschilderung im Einmündungsbereich der Elzstraße zu installieren sei, die darauf hinweise, dass im Wendehammerbereich keine Haltemöglichkeit für den Hol- und Bringverkehr zur Kindertagesstätte bestehe. Die Stadt dürfe davon ausgehen, dass sich die Eltern der Kindergartenkinder rechtstreu verhalten und die Elzstraße nicht für den (motorisierten) Hol- und Bringverkehr benutzen werden. Sollte es dennoch tatsächlich zu den von den Anwohnern befürchteten erheblichen Belästigungen kommen, wäre die Stadt gehalten, weitere und schärfere verkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Anlieger zu ergreifen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Az.: 2 L 1648/12