Die Hürde für den Neubau eines Drogeriemarktes an der Max-Wallraf-Straße in Müngersdorf ist gefallen. Der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes, mit dem der Drogeriemakt verhindert werden sollte, ist unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem gestern verkündeten Urteil entschieden und in diesem Zusammenhang eine Bestimmung der Hauptsatzung der Stadt Köln, die die Zuständigkeitsverteilung zwischen Hauptausschuss und Rat betrifft, für unwirksam erklärt.

Die Klägerin beabsichtigt, auf einem an der Max-Wallraf-Straße in Müngersdorf liegenden Grundstück, auf dem bereits ein Aldi-Markt vorhanden ist, einen Drogeriemarkt mit 625 qm Verkaufsfläche zu errichten. Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit verbindlich zu klären und Planungssicherheit zu erhalten, stellte sie im Juni 2011 bei der Stadt eine Bauvoranfage. Aus Sicht der Stadt war das Vorhaben jedoch nicht erwünscht. Um den Bau des Drogeriemarktes zu verhindern, beschloss der Hauptausschuss am 8. August 2011 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung, einen entgegenstehenden Bebauungsplan aufzustellen. Der nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln für Planaufstellungsbeschlüsse zu-ständige Stadtentwicklungsausschuss tagte damals wegen der sitzungsfreien Ferienzeit längere Zeit nicht. In seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 genehmigte der Rat den Beschluss des Hauptausschusses und beschloss im März 2012 eine Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre waren dann für die Stadt Grundlage, die Bauvoranfrage der Klägerin abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht stellte nun fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf eine positive Bescheidung der Bauvoranfrage hat. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und damit auch die Veränderungssperre seien nichtig, weil der Hauptausschuss für den Aufstellungsbeschluss unzuständig gewesen sei. Die Vorschrift der Hauptsatzung über die Zuständigkeit des Hauptausschusses sei zu unbestimmt und ihrerseits deshalb unwirksam. Auch eine Eilzuständigkeit des Hauptausschusses sei damals nicht gegeben gewesen. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans sei auch nicht dadurch wirksam geworden, dass der Rat den Aufstellungsbeschluss später genehmigt habe.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az. 2 K 5397/11