Die Klägerin begehrt unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz Zugang zu allen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorliegenden Informationen, die im Zusammenhang mit der Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 stehen, mit dem der Ausstieg aus der Kernenergienutzung beschlossen wurde. Das Ministerium hat die betreffenden Unterlagen sehr weitgehend zur Verfügung gestellt, aber die Herausgabe einzelner Dokumente, die Besprechungen auf Staatssekretärsebene und Sitzungen verschiedener Bundestags- und Bundesratsausschüsse betreffen, mit Blick auf die im Umweltinformationsgesetz normierten Versagungsgründe verweigert.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln bestätigt, dass das Ministerium nicht verpflichtet ist, Unterlagen herauszugeben, die nach den Geschäftsordnungen von Bundesrat und Bundestag vertraulich seien. Auch im Hinblick auf die den Kabinettssitzungen der Bundesregierung unmittelbar vorgelagerten Besprechungen der Staatssekretäre sei die Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren. Die Klägerin habe aber einen Anspruch darauf, Berichte über nicht öffentliche Sitzungen von Bundestagsausschüssen überlassen zu bekommen, soweit die Sitzungsprotokolle nach der Geschäftsordnung des Bundestags öffentlich zugänglich seien.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Az. 13 K 5610/12