Das Verwaltungsgericht Köln hat mit zwei Urteilen vom 29. Oktober 2013 die Klagen eines Apothekers aus Bonn gegen den Widerruf seiner Approbation bzw. die Rücknahme seiner Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke abgewiesen.

Der Kläger war zwischen 1990 und 2004 insgesamt zwölfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem wurde er im Jahre 2000 wegen einer erheblichen Gewalttat zum Nachteil seiner damaligen Freundin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Jahr 2011 verurteilte ihn das Landgericht Bonn wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung. Der Kläger hatte im August 2010 in einer Bonner Gaststätte zwei Gäste mit einer ätzenden Phosphorsäurelösung aus seinem Labor bespritzt. Diese hatte er zuvor in drei Sprit-zen aufgezogen.

Daraufhin widerrief die Bezirksregierung Köln die Approbation des Klägers als Apotheker wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit. Die Stadt Bonn nahm die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke zurück, die sie in Unkenntnis der letzten Tat noch im Februar 2011 erteilt hatte.

Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg, da der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes biete. Er habe in erheblicher Weise gegen die allgemeine Berufspflicht eines Apothekers verstoßen, die in der Apo-theke verfügbaren Stoffe und Substanzen nur verantwortungsvoll und ent-sprechend ihrer pharmazeutischen Zweckbestimmung einzusetzen. Die Öffentlichkeit erwarte von einem Apotheker, dass er die Zugriffsmöglichkeiten auf gefährliche Stoffe und Substanzen ausschließlich zum Nutzen der Patienten einsetze und nicht für strafrechtliche Zwecke missbrauche. Außerdem habe er sich durch den vorsätzlichen Angriff mit der Phosphorsäurelösung einer erheblichen Verfehlung schuldig gemacht, die zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust führe. Die Tat weise auch einen Bezug zu der Tätigkeit des Klägers als Apotheker bzw. Apothekenbetreiber auf, da er sich bewusst eines Mittels bedient habe, das ihm aufgrund seiner beruflichen Stellung zur Verfügung gestanden habe. Da er nicht davor zurückschrecke, auch auf Gefahrstoffe aus Apotheken zurückzugreifen, fehle ihm die Eignung zur Ausübung des Berufs des Apothekenbetreibers bzw. Apothekers.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung Ant-rag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az.: 7 K 7077/11 und 7 K 3907/12