E-Zigaretten in Gaststätten nicht verboten
Mit einem heute verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln der Klage eines Kölner Gastwirts stattgegeben, der seinen Gästen erlauben will, E-Zigaretten zu konsumieren.
Der Kläger betreibt in Köln eine Gaststätte und duldete dort den Gebrauch von E-Zigaretten. Die beklagte Stadt Köln erfuhr davon und kündigte Ordnungsmaßnahmen an. Die Stadt Köln ist der Auffassung, dass der Gebrauch von E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz des Landes NRW (NiSchG) falle und daher in Gaststätten verboten sei. Der Kläger meint, bei dem Genuss von E-Zigaretten werde nicht geraucht, weil keine Verbrennung stattfinde. Die Einbeziehung von E-Zigaretten in das Rauchverbot sei außerdem verfassungswidrig.
Das Gericht hat die Auffassung des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Eine E-Zigarette werde nicht im Sinne des Gesetzes „geraucht“. Beim „Rauchen“ werde Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabakprodukten entstehe. Da in der E-Zigarette eine - meist nikotinhaltige - Flüssigkeit verdampfe und kein Tabak verbrannt werde, werde schon vom Wortsinn her nicht geraucht. Das Nichtraucherschutzgesetz diene außerdem dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs. Die Gefahren des Passivrauchens und die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgenden Risiken seien demgegenüber nicht vergleichbar. Passivrauchen führe vielfach zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren in Form von Krebs- oder Herz-/Kreislauferkrankungen, die durch die schädlichen Stoffe im Tabakrauch ausgelöst würden. Diese Verbrennungsstoffe fehlten im Dampf der E-Zigarette. Auch gelangten deutlich weniger ultrafeine Partikel in die Raumluft, und Langzeitfolgen seien ungeklärt.
Angesichts dieser Unterschiede zur herkömmlichen Zigarette hätte es ei-ner hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette im NiSchG bedurft, die fehle. Die bloße Aussage in der Gesetzesbegründung, dass ein umfassendes Rauchverbot auch für die E-Zigarette gelten solle, reiche nicht aus.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Sie kann innerhalb ei-nes Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Az.: 7 K 4612/13