Mit heute verkündeten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Köln die Klagen des Eigentümers eines Gebäudes auf dem Gelände des ehemaligen Benediktinerinnen-Klosters in Frechen-Königsdorf gegen eine Baugenehmigung für Wohngebäude auf demselben Gelände abgewiesen. Mit der angefochtenen Baugenehmigung hatte die Stadt Frechen den Bau von einem Mehr- und mehreren Einfamilienhäusern auf bislang unbebauten Flächen des ehemaligen Klostergeländes, das als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist, zugelassen. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hatte zuvor sein Einverständnis zu der Bebauung erteilt.
Der Kläger, der (Mit-)Eigentümer eines der denkmalgeschützten Gebäude auf dem ehemaligen Klostergelände ist, hatte geltend gemacht, die erteilte Baugenehmigung verletze ihn in seinem Eigentumsrecht. Dies hatte er u.a. damit begründete, die notwendigen Grenzabstände seien nicht eingehalten, das Mehrfamilienhaus habe gegenüber seinem Haus eine „erdrückende Wirkung“, von der Benutzung der genehmigten Stellplätze gingen unzumutbare Beeinträchtigungen aus und die aus seiner Sicht massive Bebauung einer bislang freien Fläche mindere den Denkmalwert seines Hauses erheblich.
Dem folgte das Gericht nicht; es konnte keine Verletzung von Rechten des Klägers feststellen. Zur Begründung führte das Gericht im Kern aus, das Bauvorhaben werde mit größeren Abständen als dies nach der Bauordnung NRW erforderlich sei errichtet. Eine „erdrückende Wirkung“ scheide schon deshalb aus, weil das Haus des Klägers höher als das genehmigte Mehrfamilienhaus sei. Die Stellplätze seien auf Flächen zugelassen, die auch in der Vergangenheit schon zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt worden seien. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals konnte das Gericht nicht feststellen. Dabei wies es u.a. darauf hin, dass es insoweit nicht nur auf das Gebäude des Klägers ankomme, sondern die Intensität des Eingriffs am gesamten Denkmal, bestehend aus mehreren Gebäuden, dem ehemaligen Immunitätsbereich und der Immunitätsmauer zu messen sei. Vor allem sei die jetzt zu bebauende Fläche nicht als „Freifläche“ in die Denkmalliste eingetragen worden, vielmehr hätten auf Teilen dieser Fläche in der Vergangenheit auch Klostergebäude gestanden.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.
Az.: 23 K 3842/13; 23 K 5360/13; 23 K 5553/13