Mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln eine Klage der RWE Power AG abgewiesen. Die Klägerin ist Betreiberin der drei Braunkohletagebaue Garzweiler, Hambach und Inden. Um Braunkohle gewinnen zu können, ist es u.a. erforderlich, dort vorhandenes Grundwasser zu fördern. Dieses entnommene Wasser wird als Sümpfungswasser bezeichnet und z.T. zur Kühlwasserversorgung von Kraftwerken, zur Brauch- und Trinkwasserversorgung und für die Ökoversorgung von Feuchtgebieten und Oberflächengewässern genutzt. Ein Teil wird ungenutzt in die Erft, Rur und Inde eingeleitet. 2011 förderte die Klägerin insgesamt 546 Mio. m³ Grundwasser, wovon ungefähr 1/3 ungenutzt in die genannten Flüsse eingeleitet wurde.

Mit mehreren Vorauszahlungs- und Festsetzungsbescheiden setzte das beklagte Land NRW für das Jahr 2011 insgesamt Wasserentnahmeentgelte in Höhe von ca. 10 Mio. Euro fest, wobei sich die Summe der ungenutzten Sümpfungswässer davon auf ungefähr 3,4 Mio. Euro belief. Die Klägerin hält das entsprechende Wasserentnahmeentgeltgesetz aus dem Jahr 2011 aus mehreren Gründen für verfassungswidrig. Insbesondere verstoße die Erhebung des Entgeltes unabhängig davon, ob das Grundwasser nach der Förderung genutzt werde, gegen das Grundgesetz. Ein allenfalls mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil für die Klägerin berechtige jedenfalls nicht zur Erhebung des Entgelts. Dadurch werde sie in ihrer Berufsfreiheit verletzt und gegenüber anderen vergleichbaren Abgabenschuldnern schlechter gestellt.

Das Gericht ist dieser Auffassung der Klägerin nicht gefolgt. Ebenso wie bei der Vorgängerregelung des Gesetzes aus dem Jahr 2004 liege kein Verstoß gegen die Verfassung vor. Der Gesetzgeber sei den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Die Erhebung des Entgeltes könne unabhängig von der konkreten Nutzung des Wassers erfolgen, da die Konzeption des Wasserentnahmeentgeltes allein auf die Entnahme abstelle und zunächst nicht danach schaue, welcher Nutzung das Wasser in der Folge zugeführt werde. Dass der Gesetzgeber dann für spezielle Nutzungen Privilegierungen geschaffen habe, ändere hieran nichts, da ihm insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Die Klägerin könne auch nicht mit der Streichung der bisher bestehenden Privilegierung für Sümpfungswässer argumentieren, da dies eine Frage von wirtschaftlichen Subventionen sei. Über deren Entstehung und Fortbestand könne der Gesetzesgeber relativ frei entscheiden, solange dies nicht willkürlich geschehe. Diese Anforderungen seien vorliegend erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Az.: 14 K 6024/11