Die Stadt Bonn hat die Einbürgerung eines somalischen Staatsangehörigen zu Recht abgelehnt. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und sich dabei auf im laufenden Gerichtsverfahren bekannt gewordene Anhaltspunkte gestützt, wonach der Kläger eine ausländische Terrororganisation unterstützt hat.
Zur Begründung führte das Gericht aus, während des Klageverfahrens seien tatsächliche Anhaltspunkte bekannt geworden, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger habe die u.a. für Attentate und Selbstmordanschläge im Ausland verantwortliche somalische Terrororganisation al-Shabaab unterstützt. Er habe als Imam, also als religiös-politisches Oberhaupt der islamischen Gemeinschaft, engen, teilweise auch privaten Kontakt zu verschiedenen Personen gepflegt, die nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden später nach Somalia ausgereist seien und sich dort der al-Shabaab angeschlossen hätten. Dies lege nahe, dass der Kläger auf die Radikalisierung der Personen Einfluss gehabt und ihren Entschluss, auszureisen und sich der Terrororganisation anzuschließen, hervorgerufen oder verstärkt habe. Der einer Einbürgerung des Klägers entgegenstehende gesetzliche Ausschlusstatbestand sei schon bei einem „Sicherheitsgefährdungsverdacht" erfüllt und setze nicht voraus, dass die Unterstützungshandlungen auch tatsächlich nachgewiesen seien.
Eine Einbürgerung sei außerdem auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger den Lebensunterhalt seiner Familie nicht ohne Sozialleistungen sicherstellen könne und ausreichende Erwerbsbemühungen nicht nachgewiesen habe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.
Az: 10 K 6788/12
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