Der Rundfunkbeitrag, der seit 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung erhoben wird, ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Das hat im Anschluss an gleichlautende Entscheidungen anderer Gereichte heute das Verwaltungsgericht Köln in zwei Verfahren entschieden. Das Gericht wies die Klagen ab, die sich gegen den neuen Rundfunkbeitrag für private Haushalte richteten. Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushaltsbezogene Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar. Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten in der Wohnung erhoben werde.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zur Begründung führte der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem aus, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe, die die Länder gemeinsam im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hätten regeln dürfen. Insbesondere werde im privaten Bereich mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Es komme daher nicht darauf an, ob in einer Wohnung tatsächlich Rundfunkgeräte bereit gehalten würden. Daher sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar.

Gegen die Entscheidungen können die Kläger innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

6 K 6618/13 und 6 K 7041/13