Das Verwaltungsgericht Köln hat mit zwei am heutigen Tag den Beteiligten bekannt gegebenen Beschlüssen den Anträgen von Gewerbetreibenden in einem Gewerbegebiet in Köln-Lövenich gegen eine Baugenehmigung für das Aufstellen von Wohncontainern für Flüchtlinge stattgegeben.
Die Stadt Köln beabsichtigt in einem Gewerbegebiet in Köln-Lövenich befristet für zwei Jahre Wohncontainer zur Unterbringung von rund 120 Flüchtlingen und Asylsuchenden aufzustellen. Mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag wandten sich die Antragsteller hiergegen, weil Wohnunterkünfte dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes nicht entsprächen.
Dem folgten die Richter im Ergebnis. Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, zwar leide der Bebauungsplan, der das Gewerbegebiet festsetze, derzeit an einem Verkündungsmangel und sei daher unwirksam. Dieser formelle Fehler lasse sich jedoch ohne Weiteres korrigieren. Nach der alsbald zu erwartenden Heilung des Bebauungsplanes sei die genehmigte Unterkunft im Gewerbegebiet nicht zulässig. Auch könne die Unterkunft nicht durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden. Einer Befreiung stehe der generelle Charakter eines Gewerbegebietes und damit ein Grundzug der Planung entgegen. Zur Errichtung der vorgesehenen Wohncontainer bedürfe es vielmehr der Änderung des Bebauungsplanes, die nur vom Rat der Stadt Köln beschlossen werden könne.
Gegen die Entscheidungen kann die Stadt Köln innerhalb von 2 Wochen Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
2 L 2039/14 und 2 L 2050/14