Mit einer Eilentscheidung vom 11. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag eines Kölner Künstlers abgelehnt. Dieser wehrte sich gegen die von der Stadt Köln angeordnete Beseitigungsanordnung der „Dachkonstruktion“ und die Nutzungsuntersagung für sein „Theater“ am Kölner Eifelwall.

Der Bauherr – ein Kölner Künstler – hat auf dem Grundstück am Eifelwall aus u.a. ausgedienten und recycelbaren Theaterkulissen ein „Theater“ errichtet. Ab dem 12. Februar 2015 sollen dort Stücke gespielt werden. Eine Baugenehmigung für das „Theater“ liegt nicht vor. Mit einer sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung gab die Stadt Köln dem Bauherrn auf, die „Dachkonstruktion“ zu beseitigen. Gleichzeitig untersagte sie die Nutzung des „Theaters“ mit sofortiger Wirkung.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Bauherrn blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts geht die ungeklärte Standsicherheit der „Dachkonstruktion“ des „Theaters“ zu Lasten des Bauherrn. Der sofortige Abriss sei in diesem besonderen Einzelfall gerechtfertigt, da aufgrund der recycelbaren Materialen kein wesentlicher Substanzverlust eintrete. Die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung sei ebenfalls rechtmäßig, da die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

2 L 332/15