Das Verwaltungsgericht Köln hat heute einen Eilantrag der DB Netz AG abgelehnt. Die DB Netz AG betreibt das Schienennetz in der Bundesrepublik Deutschland. Hintergrund des Verfahrens ist die Vergabe von Rahmenverträgen, die die Nutzung von Bahnstrecken in einem gewissen Zeitfenster ermöglichen. Diesen Rahmenverträgen kann die Regulierungsbehörde widersprechen, was vorliegend geschehen ist. Die Regulierungsbehörde bemängelt, dass die Antragstellerin den Zuschlag an den Höchstbietenden erteilen wollte. Nach ihrer Ansicht seien Unternehmen vorrangig zu berücksichtigen, die grenzüberschreitende Zugtrassen befahren wollen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin.

Das Gericht gab der Regulierungsbehörde Recht. Der Vorrang grenzüberschreitenden Zugverkehrs gelte nicht nur für die Vergabe konkreter Trassennutzungen, sondern bereits für die Vergabe von Rahmenverträgen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Az: 18 L 521/15