Mit am heutigen Tage verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass eine solofahrende Sattelzugmaschine nicht der Mautpflicht unterfällt.

Die österreichische Klägerin führt regelmäßig entgeltliche Überführungen von fabrikneuen, noch niemals zuvor regulär zugelassenen Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen durch und wurde infolge einer Kontrolle nachträglich durch das Bundesamt für Güterverkehr zur Zahlung von LKW-Maut herangezogen.

Diese Mauterhebung war jedoch nach Ansicht der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln rechtswidrig.

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Mautpflicht bei solofahrenden Sattelzugmaschinen nicht gegeben seien. So sei nach dem Gesetz erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. An dieser Ausschließlichkeit mangele es jedoch bei solofahrenden Sattelzugmaschinen, da auf Basis des technischen Aufbaus und der konkreten Konstruktion nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sattelzugmaschine nicht auch anderen Zwecken als dem Gütertransport offen steht.

 

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

 

 

Az:      14 K 3417/11