Mit am heutigen Tage verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass der Offenlegung der Strunde in der Innenstadt von Bergisch Gladbach keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.

Eine Anwohner-Gemeinschaft hatte gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Offenlegung der bislang noch verrohrten Strunde im Wirkungsbereich ihrer Grundstücke geklagt.

Nach Ansicht der 14. Kammer konnte die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen die Planfeststellung jedoch nicht durchdringen. Sie führte aus, dass die Klägerin nur die Verletzung von Rechten geltend machen kann, die gerade sie schützen sollen. Ob also der Planfeststellungsbeschluss generell gegen den derzeit noch gültigen Bebauungsplan für die Innenstadt verstößt, musste die Kammer nicht klären. Die durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Baurechte für die Grundstücke der Klägerin seien im Übrigen durch die Offenlegung des Baches nicht beeinträchtigt. Schließlich sei dem öffentlichen Interesse an der Planfeststellung, das vorliegend in den Zielen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung des Gewässers liege, der Vorrang vor den privaten Interessen der Klägerin zu geben.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster gestellt werden.

 Az: 14 K 4696/12