Das Verwaltungsgericht Köln hat heute einen Antrag eines weiteren Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen, der Airdata AG, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Frequenzversteigerungsverfahren abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte sich in einem Eilverfahren gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur gewandt, die die Vergabe von Frequenzen für mobile Telekommunikationsdienste in den Bereichen 700 MHz, 900 MHz, 1800 MHz sowie im Bereich von 1452-1492 MHz im Rahmen eines Versteigerungsverfahrens angeordnet hatte. Mit der Versteigerung soll am 27.Mai 2015 begonnen werden. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, das von der Bundesnetzagentur angeordnete Mindestgebot sowie der geforderte Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bieter seien rechtswidrig.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass der Bundesnetzagentur bei Festlegung der Vergabe- und Auktionsbedingungen Fehler unterlaufen wären, die zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit dieser Anordnung führten. Ferner sei das öffentliche Interesse an einem sofortigen Beginn der Versteigerung höher zu gewichten als das private Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschieben der Versteigerung. Denn bei einem vorläufigen Aufschieben der Versteigerung käme es zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung der Frequenzvergabe.

Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind nicht gegeben.

Az.: 9 L 1284/15

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