Mit heute verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage der SPD-Fraktion im Kreistag des Rhein-Erft-Kreises im Streit über das Vorschlagsverfahren zur Besetzung des Verwaltungsrats der Kreissparkasse Köln abgewiesen.

Dem Rhein-Erft-Kreis stehen im Verwaltungsrat der Kreissparkasse Köln insgesamt sechs Sitze zu. Der Kreistag ist dazu berufen, sachkundige Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrats vorzuschlagen. Ein Mitglied des Verwaltungsrats, das auf die Vorschläge des Rhein-Erft-Kreises zurückgeht, soll dabei zum Vorsitzenden gewählt werden. Fünf Sitze entfallen auf ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrats.

Die Klägerin beantragte in der Sitzung des beklagten Kreistags am 25. Juni 2014, die fünf Sitze für die ordentlichen Mitglieder nach der Stärke der Fraktionen im Kreistag zu verteilen. Die Mehrheit im Kreistag lehnte diesen Antrag ab. Anschließend wurden durch einen ersten Beschluss des Kreistags vier Sitze nach dem Grundsatz der Verhältniswahl auf der Grundlage von zwei Wahlvorschlägen, darunter ein Vorschlag der klagenden SPD-Fraktion verteilt. Für den fünften Sitz übernahm der Kreistag sodann aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Stadt Brühl vom 20. Mai 1922 den Vorschlag des Rates der Stadt Brühl. Für den sechsten Sitz des vorsitzenden Mitglieds wurde der Landrat des Rhein-Erft-Kreises vorgeschlagen. Der weitere Beschluss des Kreistags, den Brühler Vorschlag zu übernehmen und den Landrat für den Vorsitz vorzuschlagen, erging einstimmig, d.h. auch mit den Stimmen der SPD-Fraktion. Gegen beide Beschlüsse klagte die SPD-Fraktion.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig. Die SPD-Fraktion könne sich nicht im Klageweg gegen Beschlüsse wenden, denen sie selbst zugestimmt habe. Der Klage fehle damit letztlich ein schützenswertes Interesse, auch wenn der Kreistag über die fünf Sitze für die ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrats in zwei Beschlüssen und nicht – wie vom Gesetz vorgesehen – in einem Beschluss entschieden habe.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Aktenzeichen: 4 K 5473/14