Ratsmitglied Uwe Bastian muss nicht aus dem Rat der Stadt Leverkusen aus-scheiden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Am 25. Mai 2014 fanden in Nordrhein-Westfalen landesweit Kommunalwahlen statt. Auch in Leverkusen wurde ein neuer Stadtrat gewählt. Auf Platz 1 der Liste der Wählergruppe „Freie Wähler Leverkusen e.V." kandidierte Uwe Bastian. Die Wählergruppe errang einen Sitz im Stadtrat. Unmittelbar nach der Wahl erklärte Bastian seinen Austritt aus der Wählergruppe. Der Wahlausschuss stellte gleich-wohl fest, dass aus der Liste der Wählergruppe Uwe Bastian gewählt sei. Der Kläger, der auf Platz 3 der Liste kandidierte, erhob dagegen Einspruch. Bastian habe bei der Zuteilung des von der Wählergruppe gewonnenen Ratsmandats wegen seines Austritts unberücksichtigt bleiben müssen. Der Rat wies den Ein-spruch in seiner Sitzung vom 25. August 2014 zurück und erklärte die Ratswahl für gültig. Mit seiner am 24. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Köln erhobe-nen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Zur Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung im Wesentlichen aus: Der Rat habe den Ein-spruch des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Der Austritt von Uwe Bastian aus der Wählergruppe am Tag nach der Wahl wirke sich auf die Besetzung der Sitze im Stadtrat nicht aus. Nach den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes bleibe es vielmehr bei der in der Liste der Wählergruppe zuvor festgelegten Reihenfolge. Schon vor dem Wahltag sei eine Änderung der zugelassenen Wahlvorschläge nach dem Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Selbst nach der Wahl bleibe ein Bewerber, der aus der Partei oder der Wählergruppe, für die er zunächst kandi-diert habe, mittlerweile ausgeschieden sei, nur im gesetzlich geregelten Fall au-ßer Betracht, dass ein schon amtierendes Ratsmitglied oder (vor der konstituie-renden Sitzung des Rates) ein bereits gewählter Bewerber versterbe oder auf sein Mandat verzichte. Allein dann werde der dadurch frei werdende Ratssitz nach der Liste derjenigen Partei oder Wählergruppe besetzt, für die das bisherige Ratsmitglied bei der Wahl aufgetreten sei.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Az: 4 K 5856/14

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