Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute verkündetem Urteil der Klage  zukünftiger Betreiber eines Kosmetikstudios, die Fische zum Entfernen der Hornhaut einsetzen wollen, stattgegeben. Das Gericht hat die beklagte Stadt Köln verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 

Die Kläger beabsichtigen, Fische der Spezies „Garra Rufa“ gewerblich zu halten. Die Fische sollen die Füße der Kunden „behandeln“, indem sie die Hornhaut an den Füßen abknabbern. Diese Form der „Kosmetik“ ist in asiatischen Ländern verbreitet. Die Stadt Köln hat die Erteilung der Erlaubnis im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Einsatz der Fische allein zu Wellnesszwecken sei mit dem Verständnis eines ethisch geprägten Tierschutzes nicht vereinbar. 

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Vorsitzende hat zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, die Belange des Tierschutzes und das Grundrecht der Kläger auf Berufsfreiheit müssten in Einklang gebracht werden. Die nach dem Tierschutzgesetz verlangte angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere könne grundsätzlich durch geeignete Auflagen sichergestellt werden. Die Stadt Köln müsse nunmehr darüber entscheiden, wie durch Auflagen etwa zur Größe der Fischbecken, zu den einzuhaltenden Hygienestandards, zu Verhaltensanweisungen an die Kunden und zu Ruhephasen für die Fische eine tierschutzgerechte Haltung zu gewährleisten sei. 

Rechtsmittel: Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. 

Az: 13 K 1281/14