Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute verkündetem Urteil die Klage der Flughafen Köln/Bonn GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung von Kosten für die Errichtung einer mehrstufigen Reisegepäckkontrollanlage in Höhe von ca. 550.000,- Euro überwiegend abgewiesen.

Die Klägerin machte geltend, die von ihr begehrten Kosten seien von der Beklagten zu zahlen, weil es sich um Kosten für Anlagenteile handele, die der Kontrolle von Reisegepäck dienten. Für diese Kontrolle sei die Bundespolizei zuständig. Die konkrete Anordnung der Anlagenteile sei mit der Bundespolizei abgestimmt worden, so dass bereits deshalb die Bundesrepublik zur Zahlung verpflichtet sei.

Dem folgte das Gericht nicht und führte zur Begründung aus, es sei Sache des Flughafenunternehmers, Flughafenanlagen so zu bauen und zu gestalten, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden könnten. Der Flughafenunternehmer habe zwar einen Anspruch auf Vergütung seiner Selbstkosten für die der Bundespolizei bereit gestellten Räume und Flächen. Darüber hinaus müsse die Bundesrepublik jedoch nur für die Kosten der Geräte für die Überprüfung von Personen und Reisegepäck aufkommen. Daher seien Kosten bspw. für Förderbänder zu den Kontrollgeräten nicht erstattungsfähig.

Lediglich hinsichtlich der Kosten für Scannertore kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Scannertore auch der Kontrollfunktion der Bundespolizei dienten, so dass der Flughafenbetreiber einen Erstattungsanspruch von ca. 40.000 Euro habe. Damit würden die Kosten der Scannertore zwischen den Beteiligten geteilt.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Az: 18 K 2320/14

Für Rückfragen: Pierre Becker-Rosenfelder 0221 / 2066 - 144