Die nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von den Inhabern von Jagdscheinen erhobene Jagdabgabe ist verfassungsgemäß. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit mehreren den Beteiligten am 28.8.2015 bekanntgegebenen Urteilen entschieden und damit Klagen von Jagdscheininhabern abgewiesen.

Nach § 57 Landesjagdgesetz wird von Jagdscheininhabern eine Jagdabgabe in Höhe von 45 € pro Jagdjahr erhoben. Aus dem Abgabeaufkommen soll das Jagdwesen gefördert und weiterentwickelt werden. Gegen die Heranziehung zur Jagdabgabe hatten schon vor einigen Jahren einzelne Jagdscheininhaber verwaltungsgerichtliche Klagen mit der Begründung erhoben, die Jagdabgabe sei verfassungswidrig. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im August 2012 in einem damals anhängigen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der damals geltenden Gesetzeslage geäußert hatte, legte die Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Juli 2013 dem Landtag Nordrhein-Westfalen einen Gesetzentwurf vor, der im April 2014 zu einer Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften führte.

Die Kläger sind der Auffassung, dass auch die neuen Regelungen über die Erhebung der Jagdabgabe verfassungswidrig seien. Bei der Jagdabgabe handele es sich um eine Sonderabgabe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter ganz engen Voraussetzungen erhoben werden dürfe. Diese lägen jedoch nicht vor. Es sei nicht zulässig, pauschal eine „Gesamtverantwortung“ nur der Jagdscheininhaber für die Jagd anzunehmen. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Es stellte vielmehr fest, dass die Gruppe der Jagdscheininhaber wegen ihres gemeinsamen Interesses an der Jagd und an der Förderung und Weiterentwicklung des Jagdwesens von der Allgemeinheit und anderen gesellschaftlichen Gruppen deutlich abgrenzbar sei. Daraus ergebe sich eine Finanzierungsverantwortung, die die Erhebung der Abgabe rechtfertige. Die durch die Abgabe zu finanzierenden (zum Teil sehr kostenaufwendigen) Maßnahmen, wie z.B. der Neubau, Ausbau und die Ertüchtigung von Schießstätten begünstige die Jagdscheininhaber ganz offensichtlich.

Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden hat.

Az: 8 K 969/15 u.a.

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