Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln den  Antrag des Veranstalters der Versammlung „Köln 2.0“ abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die vom Polizeipräsidium Köln verfügte Verlegung des Versammlungsortes vom Breslauer Platz zum Barmer Platz gewandt hatte.

Das Polizeipräsidium Köln hatte ursprünglich den für den 25.10.2015 angemeldeten Demonstrationszug und die geplante Kundgebung im Bereich des Breslauer Platzes vollständig verboten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln 14.10.2015 – 20 L 2453/15 – hatte das Gericht das Verbot des Demonstrationszuges bestätigt. Das Verbot der Kundgebung erachtete das Gericht hingegen für rechtswidrig, behielt zugleich jedoch dem Polizeipräsidium vor, weitere Auflagen zu erlassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Polizeipräsidiums Köln wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21.10.2015 zurück.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 gab das Polizeipräsidium Köln dem Veranstalter auf, die Demonstration am Barmer Platz durchzuführen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag begründete der Antragsteller vor allem damit, es sei zu erwarten, dass die Demonstration friedlich verlaufen werde, so dass kein Anlass zur Verlegung des Versammlungsortes bestehe.

Dem folgte das Gericht nicht und lehnte den Antrag ab. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass nach Angaben des Polizeipräsidiums bereits mehr als 2.200 Zusagen für die Teilnahme an der Demonstration auf der entsprechenden Facebook-Seite gegeben worden seien. Der Breslauer Platz am Kölner Hauptbahnhof könne jedoch maximal 2.000 Personen aufnehmen. Diese Einschätzung der Polizei sei für das Gericht nachvollziehbar. Um den Zugang zum Hauptbahnhof offen zu halten, müsse ein Teil des Platzes von der Versammlung freigehalten werden. Zudem werde auch durch die Veranstaltungstechnik (z.B. Bühne) der für die Versammlungsteilnehmer zur Verfügung stehende Platz weiter begrenzt. Da das Gericht davon ausgehe, dass die Zahl der Teilnehmer deutlich über der Zahl der bisherigen Zusagen liegen werde, sei die Verlegung des Versammlungsorts gerechtfertigt. Unerheblich sei, dass die Kapazitätsprobleme von der Polizei nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt angesprochen worden seien. Denn das Polizeipräsidium sei bislang vom vollständigen Verbot der Demonstration ausgegangen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen.

20 L 2600/15 

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