Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln die Eilanträge der Städte Bergheim und Leverkusen gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Möbelhauses in Pulheim abgelehnt.

Die Firma Segmüller beabsichtigt, in Pulheim ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 43.000 m² zu errichten. Auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilte die Stadt Pulheim eine entsprechende Baugenehmigung. Die hiergegen klagenden Städte Bergheim und Leverkusen befürchten, dass durch die Ansiedlung eines Möbelhauses in dieser Größenordnung einschließlich der so genannten „Randsortimente“ der Einzelhandel in ihren Innenstädten gefährdet sei. Zudem sei wegen Unklarheiten in der Baugenehmigung nicht gesichert, dass die Begrenzung auf 43.000 m² Verkaufsfläche eingehalten werde.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Anträge abgelehnt.

Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, für die vorliegenden Eilverfahren gehe es von der Wirksamkeit des der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplanes aus. Ob der Bebauungsplan mit dem Gebot der interkommunalen Abstimmung vereinbar sei, müsse im anhängigen Klageverfahren bei der Kammer und im beim Oberverwaltungsgericht NRW anhängigen Normenkontrollverfahren geprüft werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei die Baugenehmigung hinreichend bestimmt und stelle sicher, dass die Verkaufsfläche nicht über das genehmigte Maß hinaus ausgedehnt werden könne. Die Angaben zu den Verkaufsflächen seien nachvollziehbar und auch durch die Bauaufsicht überprüfbar.

Gegen die Beschlüsse ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. 

23 L 2031/15 und 23 L 2180/15 

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