Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln den  Eilantrag eines potentiellen Teilnehmers an der Versammlung „Köln 2.0“ abgelehnt, mit dem dieser sich gegen ein vom Polizeipräsidium Köln verfügtes Betretungs- und Aufenthaltsverbot gewehrt hatte.

Der Antragsteller beabsichtigt, an der Versammlung „Köln 2.0“ am 25. Oktober in Köln teilzunehmen. Da er der Polizei vielfach wegen Gewalttaten aufgefallen war, verfügte das Polizeipräsidium ihm gegenüber am 19. Oktober 2015 ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot. Nach diesem Verbot darf der in Heinsberg wohnende Antragsteller sich am 25. Oktober 2015 nicht innerhalb des Autobahnrings um Köln aufhalten und nicht an der Versammlung teilnehmen.

Zur Begründung seines Eilantrags machte der Antragsteller vor allem geltend, das Verbot sei unverhältnismäßig, weil er nur einmal gewalttätig in Erscheinung getreten sei.

Das Gericht hat das Verbot für rechtmäßig erachtet und daher den Antrag abgelehnt. Im Kern führte es aus, nach den von der Polizei vorgelegten Erkenntnissen sei der Antragsteller in der Vergangenheit in vielfacher Weise gewalttätig in Erscheinung getreten. So sei er beispielsweise in Verbindung mit der HoGeSa-Demonstration vom 26. Oktober 2014 wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt worden. Nach den Informationen der Polizei müsse man davon ausgehen, dass er seit 2010 wiederholt wegen Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Beleidigungen und zuletzt auch wegen Volksverhetzung in Erscheinung getreten sei. Auch inszeniere sich der Antragsteller im Internet – etwa auf seiner aktuellen Facebook-Seite – als gewaltbereite Person.

Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot sei auch mit Blick auf die gewichtigen Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit nicht zu beanstanden. Denn die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller bei einer Versammlungsteilnahme neue gleichartige Straftaten begehe und damit Leib, Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter, der eingesetzten Beamten und der Versammlungsteilnehmer gefährde.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

20 L 2607/15

Für Rückfragen:  
Raphael Murmann-Suchan Tel. 0221 2066 232