Das Verwaltungsgericht Köln hat heute den Eilantrag der DB Netz AG gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur teilweise abgelehnt. Die Bundesnetzagentur hatte einer von der DB Netz AG beabsichtigten Ablehnung von Trassen für Autozüge der RDC GmbH auf dem Hindenburgdamm nach Sylt widersprochen.

Die DB Netz AG weist Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Antrag Schienenwegkapazitäten (sog. Trassen) zu. Will sie eine beantragte Trasse jedoch ablehnen, muss sie dies der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde mitteilen. Die Bundesnetzagentur kann der Ablehnung dann widersprechen.

Vorliegend hatte die DB Netz AG den Trassenantrag der RDC GmbH abgelehnt, weil es hoch wahrscheinlich sei, dass für diese Züge keine Kapazitäten in den Verladestationen in Niebüll und Westerland zur Verfügung stünden. Die Bundesnetzagentur hatte dem widersprochen, da eine Ablehnung nur zulässig sei, wenn bereits feststehe, dass keine Kapazitäten in den Verladestationen vorhanden seien.

Gegen diese Entscheidung hat sich die DB Netz AG gewandt, da nicht verlangt werden könne, Trassen zu vergeben, die wegen fehlender Kapazitäten in den Verladestationen voraussichtlich nicht in Anspruch genommen werden könnten.

Dem ist das Gericht ist seinem Beschluss nicht gefolgt. Die eisenbahnrechtlichen Vorschriften sähen grundsätzlich eine getrennte Entscheidung über die Vergabe der Trassen und die Vergabe der Kapazitäten in den Serviceeinrichtungen (Verladestationen oder Bahnhöfen) vor. Eine Trasse dürfe nur ausnahmsweise dann abgelehnt werden, wenn bereits feststehe, dass für einen Zug keine Kapazität in der Serviceeinrichtung vorhandenen sei. Mangels derartiger sicherer Feststellung habe die Trasse nicht abgelehnt werden dürfen. Es sei insoweit das unternehmerische Risiko der RDC GmbH, ob es eine Trasse annehme, die möglicherweise nicht in Anspruch genommen werden könne, weil kein Platz in den Verladestationen zur Verfügung stehe.

Anders als die Bundesnetzagentur in ihrem Bescheid vorgegeben hatte, müsse die DB Netz AG jedoch über den Antrag der RDC GmbH innerhalb der im Eisenbahnrecht vorgegebenen 4-Wochen-Frist entscheiden. Ein weiteres Hinausschieben der Entscheidung bis feststehe, ob Kapazitäten in den Verladestationen frei seien, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

18 L 2502/15
18 L 2529/15

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