Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil vom 17.11.2015 die Klage eines Nachbarn gegen eine Genehmigung zur Fällung einer über 150 Jahre alten Blutbuche abgewiesen.

Mit Bescheid vom 26.7.2014 hatte die Stadt Bonn dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW als Grundstückseigentümer die Genehmigung zur Fällung der Blutbuche erteilt. Zur Begründung hatte sie darauf hingewiesen, die Blutbuche befinde sich im Absterbeprozess und sei nicht mehr sanierungsfähig.

Dagegen wandte sich der Kläger als Eigentümer des Nachbargrundstücks und machte unter Bezugnahme auf einen von ihm hinzugezogenen Sachverständigen geltend, der Baum sei kerngesund und verkehrstüchtig. Diesen Widerspruch wies die Stadt Bonn mit der Begründung zurück, der Kläger werde durch die Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn ihre Baumschutzsatzung entfalte keine drittschützende Wirkung. Außerdem sei die Fällgenehmigung auch rechtmäßig erteilt worden.

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter und machte geltend, im Fall der Fällung des Baumes werde sein Grundstück erheblich entwertet. Es sei im Villenviertel von Bonn gelegen. Der von ihm beauftragte Sachverständige habe den bereits entstandenen Schaden auf 30.000,- Euro beziffert.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger könne nicht geltend machen, durch die Fällgenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Denn die Baumschutzsatzung vermittle ihm kein eigenes Recht. Ferner hindere die Fällgenehmigung den Kläger nicht daran, auf dem Zivilrechtsweg ggf. einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Die Fällgenehmigung beseitige nämlich allein das öffentlich-rechtliche Verbot der Baumfällung nach der Baumschutzsatzung.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben.

Aktenzeichen 2 K 1167/15

Für Rückfragen: Dr. Rita Zimmermann-Rohde Tel. 0221/2066182