Das Verwaltungsgericht Köln hat mit  heute den Beteiligten zugestelltem Urteil vom 03.11.2015 die Klage der Asklepios Klinik Sankt Augustin GmbH gegen das Land NRW auf Bewilligung einer Förderung für einen Sonderbedarf in Höhe von 10,4 Mio. Euro abgewiesen. 

Die Klägerin betreibt eine Kinderklinik in Sankt Augustin, deren Frühgeborenen-Abteilung vom Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises aufgrund baulicher Mängel seit mehreren Jahren als krankenhaushygienisch bedenklich bemängelt wird und durch ein Infektionsgeschehen Ende 2012 in die Schlagzeilen geriet. Die Klägerin plant zur Behebung der Mängel einen umfassenden Neubau bzw. eine Sanierung.

Hierfür beantragte sie Fördermittel beim Land NRW in Höhe von 10,4 Mio. Euro. Das Land NRW lehnte die Förderung ab. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die allgemeinen Baupauschalen, die sie vom Land erhalte, seien für diese Investitionen nicht ausreichend. 

Das Gericht hat die Voraussetzungen für eine Sonderförderung in Höhe von 10,4 Mio. Euro verneint und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin sei eine Finanzierung der notwendigen Baumaßnahmen aus den jährlich vom Land zugewiesenen Baupauschalen nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes NRW zumutbar. Zudem sei die Klägerin Teil des Asklepios Konzerns, Hamburg. Dieser halte  100 % der Geschäftsanteile der Klägerin und erziele erhebliche Gewinne. Diese seien u. a. nach aktienrechtlichen Grundsätzen bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit der Klägerin zu berücksichtigen. Öffentliche Fördermittel müssten mit Rücksicht darauf nicht in Anspruch genommen werden. 

AZ: 7 K 5301/14