Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute verkündetem Urteil vom 25.11.2015 festgestellt, dass die polizeiliche Anordnung gegenüber einer in Gewahrsam genommenen Klägerin, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden, rechtswidrig war.

Im Juli 2013 wurde die Klägerin zusammen mit drei weiteren Personen von der Polizei in Köln Kalk in Gewahrsam genommen. Vorausgegangen war eine Feier mit ca. 50 bis 60 Personen, zu der die Polizei wegen Ruhestörungen gerufen worden war. Während des Einsatzes der Polizei kam es zu einer gefährlichen Körperverletzung. Einem Nachbarn, der sich über Feiernde beschwert hatte, wurde eine Bierflasche über den Kopf geschlagen. Ein Teil der Feiernden – auch die Klägerin – begab sich sodann auf den Platz Kalk Post, wo die Polizei die Gruppe aufforderte, die Platzfläche sowie den Stadtteil Kalk zu verlassen. Die Klägerin wurde schließlich in Gewahrsam genommen. Im Polizeigewahrsam wurde sie aufgefordert, sich zum Zweck der Durchsuchung vollständig zu entkleiden. Als sie sich weigerte, wurde sie  entkleidet und durchsucht, wobei sie von männlichen Polizisten festgehalten wurde.

Gegen die polizeilichen Maßnahmen hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, die ihr gegenüber angeordneten und auch vollzogenen polizeilichen Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. Die Anordnung, sich vollständig zu entkleiden, wie auch die Entkleidung unter Mitwirkung von männlichen Polizisten seien unverhältnismäßig gewesen.

Dem ist das Gericht im Wesentlichen gefolgt und hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Ingewahrsamnahme der Klägerin sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil nicht habe festgestellt werden können, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Die beim Polizeipräsidium bestehende generelle Anordnung, in Gewahrsam genommene Personen aufzufordern, sich zu entkleiden, sei rechtswidrig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse diesbezüglich eine Entscheidung im Einzelfall erfolgen. Auch die Entkleidung der Klägerin unter Mitwirkung von männlichen Polizisten sei zu beanstanden, weil es der Polizei möglich und zumutbar gewesen wäre, weibliche Polizeikräfte hinzuzuziehen.

Az: 20 K 2624/14

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Für Rückfragen: Dr. Rita Zimmermann-Rohde Tel. 0221/2066182