Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute den Beteiligten zugestelltem Urteil vom 1.12.2015 die Klage der Deutschen Post InHaus Services GmbH gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur aus Bonn abgewiesen. Mit diesem Bescheid war sie zur Vorlage von Verträgen über die von ihr erbrachten Postbeförderungsleistungen aufgefordert worden.

Bei der InHaus GmbH handelt es sich um ein vollständig in den Konzern der Deutschen Post AG integriertes Unternehmen, das Briefsendungen bei überwiegend gewerblichen Absendern abholt, diese mit den Briefen anderer Kunden zusammenführt, sie nach Leitregionen vorsortiert und in der Folge in den Briefeingangszentren der Deutschen Post AG zur Zustellung an die Empfänger einliefert. Als Ausgleich für diese vorbereitenden Tätigkeiten und gestaffelt nach Einlieferungsmenge gewährt die Deutsche Post AG Rabatte auf das reguläre Briefporto, die zwischen der InHaus GmbH und ihren Kunden nach vertraglich vereinbarten Schlüsseln aufgeteilt werden. Für marktbeherrschende Unternehmen sieht das Postgesetz vor, dass sie der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde Verträge vorzulegen haben, die lediglich Teile der gesamten Beförderungskette vom Absender bis zum Empfänger zum Gegenstand haben.

Aufgrund ihrer Konzernzugehörigkeit zu der Deutschen Post AG stufte die Bundesnetzagentur auch die InHaus GmbH als marktbeherrschend ein und verpflichtete sie zur Vorlage der mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge. Die von der InHaus GmbH vorgebrachten Bedenken greifen nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Die InHaus GmbH erbringe in Verbindung mit ihrer Konzernmutter Teilleistungen im Sinne des Postgesetzes, so dass sie für die hierüber abgeschlossenen Verträge gegenüber der Bundesnetzagentur vorlagepflichtig sei. Zur Erreichung der Ziele des Postgesetzes sei es erforderlich, die vollständig konzernintegrierte InHaus GmbH und ihre Konzernmutter als ein einheitliches Unternehmen zu behandeln. Dies habe zur Folge, dass der InHaus GmbH die marktbeherrschende Stellung ihrer Mutter zuzurechnen sei.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster oder – im beiderseitigen Einvernehmen der Beteiligten – Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

Aktenzeichen: 22 K 3555/14

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