Die vom Rat der Gemeinde Kürten am 17. September 2014 beschlossene Außenbereichssatzung „Breibacher Weg“ ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute den Beteiligten zugestelltem Urteil vom 11.12.2015 entschieden.

Hintergrund des jetzt entschiedenen kommunalrechtlichen Streits zwischen der Gemeinde Kürten und dem Rheinisch-Bergischen Kreis sind anhaltende baurechtliche Streitigkeiten wegen der Bebauung und Nutzung längs des Breibacher Weges in Kürten. Zwei diesbezügliche baurechtliche Klageverfahren einer Eigentümerin und einer Nutzerin eines Grundstücks gegen den Rheinisch-Bergischen Kreis befinden sich in der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Um diesen Streit beizulegen und der Eigentümerin sowie der Nutzerin zu helfen, beschloss der Gemeinderat eine rechtliche Grundlage für die umstrittene Wohnbebauung in Form einer Außenbereichssatzung zu schaffen. Den entsprechenden Ratsbeschluss vom 17. September 2014 beanstandete der Bürgermeister der Gemeinde Kürten. Gleichwohl hielt der Rat an seinem Beschluss fest. Daraufhin hob der Rheinisch-Bergische-Kreis als Aufsichtsbehörde den Ratsbeschluss durch Verfügung vom 5. Januar 2015 auf. Der Rat hat gegen die Aufhebungsverfügung geklagt.

Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Köln nunmehr abgewiesen. Ein zuvor vom Gericht aufgezeigter Weg zu einem tragfähigen vergleichsweisen Ausgleich zwischen den Belangen des Baurechts und den Belangen der Anwohner kam mit Blick auf das demnächst zur Entscheidung anstehende Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht (noch) nicht zustande.

Zur Begründung des kommunalrechtlichen Urteils hat das Gericht ausgeführt: Zu Recht habe der beklagte Kreis die Außenbereichssatzung „Breibacher Weg“ aufgehoben. Der diesbezügliche Ratsbeschluss sei rechtswidrig. Der Erlass einer Außenbereichssatzung sei nur zulässig, wenn eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. In dem Satzungsbereich befinde sich ein einziges (legales) Wohngebäude. Die anderen vier Gebäude hätten dagegen für den Erlass jedenfalls einer Außenbereichssatzung nicht berücksichtigt werden dürfen.  Da der Ratsbeschluss die baurechtlichen Vorschriften verletzt habe, sei der beklagte Kreis befugt gewesen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Aktenzeichen: 4 K 666/15

Für Rückfragen: Dr. Rita Zimmermann-Rohde     Telefon: 0221/2066 182