Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass die Bundesnetzagentur einer Privatperson (Kläger) Auskunft über den Betrag einer Mehrerlösabschöpfung geben muss. Im Rahmen der Mehrerlösabschöpfung werden überhöhte Netzentgelte (Strom- und Gasversorgung), die die Netzbetreiber erlangt haben, an die Netznutzer zurückgeführt. Im konkreten Fall geht es um die Mehrerlösabschöpfung, die die beigeladene SWM Infrastruktur GmbH zu entrichten hat. Bei der SWM Infrastruktur GmbH handelt es sich um ein Gas- und Stromenergieversorgungsunternehmen, das eine 100%ige Tochter der Stadtwerke München GmbH ist, die ihrerseits im Alleineigentum der Landeshauptstadt München steht.

Die Höhe dieses Mehrerlösbetrages wollte eine Privatperson gestützt auf Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes von der Bundesnetzagentur erfahren. Diese lehnte den Auskunftsanspruch unter Verweis auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen ab.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Bundesnetzagentur verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Beigeladenen stehe kein Grundrechtsschutz nach Artikel 12 GG zu. Die Beigeladene nehme mit der Strom- und Gaslieferung Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Ein solcher Betrieb, der sich in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung befinde – hier letztlich die Landeshauptstadt München – sei vom Schutz dieses Grundrechts ausgeschlossen. Zudem handele es sich bei dem Betrag der Mehrerlösabschöpfung nicht um ein Geschäftsgeheimnis. Der Betrag werde als „nackte“ Zahl rechnerisch von der Bundesnetzagentur ermittelt. Ein Rückschluss auf wirtschaftliche Kennzahlen der Beigeladenen erscheine ausgeschlossen. Selbst wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handeln sollte, bedürfe es keines Schutzes. Es bestehe im Fall der Beigeladenen ein sog. natürliches Monopol. In diesem Fall existiere keine wirkliche Wettbewerbssituation.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 13 K 5017/13

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