Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag zweier Antragsstellerinnen abgelehnt, mit dem diese erreichen wollten, dass der Stadt Köln einstweilig der Vollzug ihrer straßenrechtlichen Widmung des Kölner Bahnhofsvorplatzes untersagt wird.

Die Antragstellerinnen sind zwei Aktiengesellschaften des Konzerns der Deutschen Bahn und Eigentümerinnen der Flurstücke, auf denen der nordwestliche Bahnhofsvorplatz des Kölner Hauptbahnhofs liegt. Sie haben einem Unternehmen („mytaxi“) mittels eines Exklusiv-Vertrags die entgeltliche Nutzung der auf dieser Fläche ausgewiesenen Taxistände gestattet.

Dem trat die Stadt Köln entgegen, da sie die Antragstellerinnen insoweit nicht für verfügungsbefugt hielt. Vielmehr sei die Fläche des Bahnhofsvorplatzes durch die Stadt seit 2006 straßenrechtlich gewidmet. Eine Beschränkung der Nutzung auf bestimmte Taxiunternehmen sei mit der Widmung nicht vereinbar.

Nach Ansicht der Antragstellerinnen sei die Widmung nichtig, da sie zu unbestimmt sei. Außerdem habe die Deutsche Bahn AG als frühere Grundstückseigentümerin der Widmung der Flächen für die Taxistände nicht zugestimmt, weil dies der 2002 geschlossene Gestattungsvertrag nicht vorsehe. Abgesehen davon sei die Fläche bereits für Eisenbahnzwecke gewidmet.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Anlagen und der Erläuterung zur Widmung sei hinreichend bestimmt zu entnehmen, welche Flächen des Bahnhofsvorplatzes gewidmet seien und wo sich die Flächen für den Taxiverkehr befänden. Die möglicherweise fehlende Zustimmung der damaligen Grundeigentümerin führe nicht zur Nichtigkeit der Widmung. Ein diesbezüglicher Fehler wäre nicht offenkundig. Der Umfang der erforderlichen Zustimmung hänge nämlich von der Auslegung der Bestellung einer Grunddienstbarkeit bzw. des geschlossenen Gestattungsvertrags aus dem Jahr 2002 ab. Diese Auslegung werfe jedoch schwierige Rechtsfragen auf, die einer Offenkundigkeit entgegenständen. Es liege auch keine eisenbahnrechtliche Widmung des Bahnhofsvorplatzes vor, weil diese Fläche keine Eisenbahnanlage im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 18 L 682/16

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