Ratsmitglieder haben kein unbeschränktes Recht, Flüchtlingsunterkünfte zu besuchen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute verkündetem Urteil entschieden und die auf den Besuch des „Paulusheim“ in Bonn-Endenich gerichtete Klage eines Ratsmitgliedes (Kläger) gegen den Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn (Beklagter) abgewiesen.

Im Oktober 2015 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm mehrere Terminvorschläge für einen Besuch der Flüchtlingsunterkunft im „Paulusheim“ zu machen. Dies lehnte der Beklagte unter Berufung auf die Wahrung der Privatsphäre der Flüchtlinge ab. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Informations- und Kontrollbefugnisse als Ratsmitglied verletzt. Um sein Mandat ordnungsgemäß ausüben zu können, müsse es ihm ermöglicht werden, sich über die Zustände in der Unterkunft zu informieren. Der Beklagte habe auch anderen Gremien und Abgeordneten den Besuch der Unterkunft nicht verwehrt.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen aus: Aus dem freien Mandat ergebe sich das Recht jedes Ratsmitgliedes, sich in unterschiedlicher Form über Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren. Dies diene dem Zweck, seine Arbeit im Rat zu erleichtern. Die Reichweite des Informationsrechts korreliere aber mit dem Inhalt der konkret wahrzunehmenden Ratsaufgabe. Eine solche Aufgabe habe der Kläger weder aufgezeigt noch sei sie sonst erkennbar. Bei der Unterbringung von Flüchtlingen habe der Rat nur wenig eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum. Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen liege nach dem Gesetz in der Hand der Bezirksregierungen. Sie erteilten in diesem Zusammenhang den Städten Weisungen.

Im Übrigen habe die Privatsphäre der Flüchtlinge im vorliegenden Einzelfall Vorrang vor dem Informationsrecht des Ratsmitgliedes. Wegen der besonderen räumlichen Verhältnisse genüge es nicht, Besuche auf die Bereiche außerhalb der Zimmer zu beschränken. Vor diesem Hintergrund könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Besuche anderer berufen.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az. 4 K 6700/15