Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Köln eine Ordnungsverfügung der Stadt Köln, nach der die Antragstellerin die Nutzung des „Airparks Parkplatzes“ in Köln-Poll am 23. Juli 2016 beenden muss, als rechtmäßig bestätigt.

Die Antragstellerin betreibt unter der Bezeichnung „Airparks Köln Poll“ in den Hallen eines ehemaligen Baumarktes und Gartencenters einen Parkplatz mit Shuttle-Service zum Flughafen Köln-Bonn. Eine Baugenehmigung hierfür hat die Antragstellerin nicht beantragt. Daher gab die Stadt Köln der Betreibergesellschaft mit Ordnungsverfügung vom 7. Juni 2016 auf, die nicht genehmigte Nutzung der Hallen und Außenflächen innerhalb von 6 Wochen vollständig und dauerhaft einzustellen.

Den gegen diese Ordnungsverfügung gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tag ab. Zur Begründung führte es aus, schon das Fehlen einer Baugenehmigung rechtfertige es, die Nutzung der Hallen und Flächen als Stellplätze sofort wirksam zu untersagen. Denn damit werde auch dem wirtschaftlichen Anreiz, eine ungenehmigte Nutzung möglichst lange aufrechtzuerhalten, entgegen gewirkt. Die untersagte Parkplatznutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass die Nutzung von bisherigen Verkaufshallen als Parkhaus gerade unter Brandschutzgesichtspunkten ein erhebliches Gefahrenpotential berge. Dass es noch zu keinem Brandereignis oder sonstigen Unfall gekommen sei, stelle lediglich einen Glücksfall dar, auf den man sich für die Zukunft nicht verlassen könne. Auch sei die eingeräumte Frist von 6 Wochen ausreichend, um die geparkten Fahrzeuge zu entfernen und die Nutzung insgesamt aufzugeben.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 23 L 1563/16