Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag dem Antrag der Veranstalter der Versammlung „Keine Huldigungen für Erdogan in Deutschland: Stoppt den islamistischen Autokraten vom Bosporus!" gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Köln vom 28. Juli 2016 stattgegeben. Die Untersagung des angemeldeten Demonstrationszuges vom Bahnhofsvorplatz in Köln bis hin zum Ottoplatz in Köln-Deutz hat das Gericht für rechtswidrig erachtet.

Angemeldet hatte eine der beiden Antragstellerinnen eine Auftaktkundgebung auf dem Bahnhofsvorplatz, einen Aufzug über die Komödienstraße, die Tunisstraße, die Deutzer Brücke und die Deutzer Freiheit und eine Abschlusskundgebung auf dem Ottoplatz in Köln-Deutz. Das Polizeipräsidium Köln hatte daraufhin ausschließlich die Versammlung auf dem Ottoplatz bestätigt und den Demonstrationszug untersagt. Zur Begründung hatte es darauf hingewiesen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen ein unfriedlicher Verlauf der Veranstaltung zu erwarten sei. Diese Annahme beruhe auf der zu erwartenden Teilnahme von Mitgliedern des sogenannten „HoGeSa-Klientels". Die Veranstalter der Versammlung sind dem entgegengetreten und haben darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, friedlich zu demonstrieren. Kontakte der Veranstalter zum HoGeSa-Spektrum bestünden nicht.

Das Gericht ist der Einschätzung des Polizeipräsidiums nicht gefolgt. Es geht davon aus, dass keine ausreichend fundierten Tatsachen vorlägen, die auf eine Teilnahme des sogenannten „HoGeSa-Klientels" schließen ließen. Eventuellen Störaktionen einzelner Personen aus dem HoGeSa-Umfeld sei durch die eingesetzten Ordner – ggf. mit Unterstützung der Polizei – zu begegnen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

20 L 1784/16

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