Mit einem am heutigen Tage verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines Kieswerkbetreibers aus Rheinbach abgewiesen.

Die Klägerin baut auf einer Fläche zwischen Rheinbach und Swisttal u.a. hochreinen weißen Quarzkies ab. Um auch in Zukunft ihren Betrieb zu sichern, begehrte sie die Erweiterung ihrer Kiesabbaufläche in Richtung Swisttal-Buschhoven. Die Zulassung eines hierfür notwendigen Rahmenbetriebsplans lehnte die zuständige Bezirksregierung Arnsberg hingegen ab, da die Ausweitung der Abgrabungsfläche gegen den geltenden Regionalplan verstoße.

Hiergegen richtete sich die Klage der Klägerin, die den Regionalplan für unwirksam hält. Neben formellen Mängeln leide der Plan unter einer grob fehlerhaften Abwägung hinsichtlich des konkreten Rohstoffbedarfs und der Ausweisung der Abbauflächen.

Dem ist die Kammer nicht gefolgt und hat die Ablehnungsentscheidung bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Regionalplan sei ausdrücklich geändert worden, um den Abbau hochreinen weißen Quarzkieses in der Region zu ordnen. Hierbei seien keine durchgreifenden Fehler gemacht worden, die zur Unwirksamkeit des Plans führten. Insbesondere sei der jährliche Rohstoffbedarf vertretbar ermittelt worden. Von einem solchen Bedarf ausgehend habe eine weiter nördlich gelegene Abbaufläche zu Recht gegenüber der klägerischen Fläche Vorrang gehabt, da dort pro Quadratmeter der Abgrabungsfläche ein höherer Ertrag des hochreinen weißen Quarzkieses erzielt werden könne. Die dieser Einschätzung zu Grunde liegenden Gutachten habe die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel ziehen können.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az. 14 K 7394/13 

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