Das Verwaltungsgericht Köln hat auf den Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft  ver.di mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass die Geschäfte im Kölner Stadtteil Porz-Eil am Sonntag, dem 8.1.2017, nicht geöffnet werden dürfen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Köln über die Ladenöffnung sei hinsichtlich der Ladenöffnung in Porz-Eil offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW, dass die Ladenöffnung aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolge, sei hier nicht erfüllt. Eine sonntägliche Ladenöffnung aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen sei nur zulässig, wenn die öffentliche Wirkung der  Märkte und Messen gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehe. Hier sei nicht festgestellt worden, dass der zur Begründung herangezogene „Neujahrsmarkt“ eine derart prägende Wirkung habe. Vor allem fehle es an einer aussagekräftigen Prognose hinsichtlich der durch den „Neujahrsmarkt“ zu erwartenden Besucherströme.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

AZ: 1 L 3170/16

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