Das Verwaltungsgericht Köln hat auf den Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit Beschluss vom 17. Mai 2017 entschieden, dass die Geschäfte in Kerpen am Sonntag, dem 21. Mai 2017, nicht geöffnet werden dürfen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Kerpen über die Ladenöffnung sei offensichtlich rechtswidrig. So sei bereits verfahrensfehlerhaft die Beteiligung u.a. von ver.di unterlassen worden.

Die materielle Voraussetzung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW, wonach die Ladenöffnung aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolge, sei hier ebenfalls nicht erfüllt. Eine derartige sonntägliche Ladenöffnung sei nur zulässig, wenn die öffentliche Wirkung der Märkte und Messen gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehe. Eine in diesem Zusammenhang notwendige Prognose der zu erwartenden Besucher-ströme habe die Stadt Kerpen nicht getroffen. Konkret sei nicht ersichtlich, dass der zur Begründung herangezogene „Trödelmarkt“ eine derart prägende Wirkung jedenfalls für das von der Verordnung mitumfasste „Erft-Karree“ habe.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.:        1 L 2094/17 (Kerpen)

Bereits mit Urteil vom 3. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Stadt Köln ihre Rechtsverordnung bzgl. „Verkaufsoffene Sonntage 2017“ aufheben muss. Mit Ratsbeschluss vom 4. April 2017 sei zwar die Anzahl der ursprünglich angedachten 44 verkaufsoffenen Sonn-tage auf sieben Sonntage reduziert worden. Ob die materiellen Voraus-setzungen nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW nunmehr eingehalten worden seien, müsse jedoch nicht entschieden werden, da die Stadt Köln es unterlassen habe, bestimmte Kreise (u.a. Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen) ausreichend zu beteiligen.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.:        1 K 4784/17 (Köln)