Die Frage, ob die Alimentierung kinderreicher Richter der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzip vereinbar ist, hat das Verwaltungsgericht Köln mit drei Beschlüssen vom 3. Mai 2017, die den Beteiligten zugestellt wurden, dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hintergrund sind die Klagen von Richtern der Besoldungsgruppe R 2 mit drei bzw. vier Kindern. Sie hatten über das Gesetz hinausgehende Besoldungsleistungen für ihr drittes bzw. drittes und viertes Kind von ihrem Dienstherrn gefordert und sich dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 berufen. Hiermit war der Gesetzgeber verpflichtet worden, die Besoldung kinderreicher Richter bzw. Beamten bis Ende 1999 in einem bestimmten Umfang zu erhöhen, um eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber dem nicht nachkommt, waren die Fachgerichte mit Wirkung vom 1. Januar 2000 ermächtigt worden, ergänzende Besoldungsbestandteile zuzusprechen (Vollstreckungsanordnung).

Das Verwaltungsgericht Köln hat nunmehr angenommen, dass die Vollstreckungsanordnung für die Jahre 2013 bis 2015 nicht mehr herangezogen und unmittelbare Zahlungsaussprüche nicht mehr getroffen werden könnten. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Die Vollstreckungsanordnung sei eng an die im Beschluss vom 24. November 1998 vorgegebene Berechnungsmethode zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation kinderreicher Beamten bzw. Richter gebunden. Diese Berechnungsmethode könne jedoch seit den zum 1. Januar 2011 eingetretenen Änderungen im Sozialhilferecht, konkret der neu eingeführten Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 SGB XII, nicht mehr in hinreichend klarer Weise angewendet werden.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Alimentation kinderreicher Richter der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2015 angenommen. Für 2013 seien die auf das dritte Kind entfallenden, für 2014 und 2015 die auf das dritte und vierte Kind entfallenden familienbezogenen Besoldungsbestandteile verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. Dies ergebe sich, wenn man die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 vorgegebenen Berechnungsparameter zugrunde lege und diese im Lichte der besoldungsrelevanten Gesetzesänderungen im Sozialhilferecht sowie der veränderten Tatsachengrundlagen in den Jahren 2013 bis 2015 fortentwickle.

Aktenzeichen der Verfahren: 3 K 4913/14 (3 Kinder, 2013), 3 K 6173/14 (4 Kinder, 2014) und 3 K 7038/15 (4 Kinder, 2015)

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