Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag dem Antrag des BUND NRW e.V. auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz hinsichtlich der Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 26.11.2014 bezüglich einer Teilfläche des Braunkohletagebaus im Hambacher Forst stattgegeben. Im Übrigen wurde der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Im Jahr 1995 erteilte das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung für einen zweiten Rahmenbetriebsplan bis 2019 der RWE Power AG. Diese Zulassung ist auf Klage des BUND NRW e.V. bereits gerichtlich überprüft worden und bestandskräftig. Mit Bescheid vom 12.12.2014 wurde der dritte Rahmenbetriebsplan bis 2030 und mit Bescheid vom 26.11.2014 der Hauptbetriebsplan bis 2017 der RWE Power AG zugelassen. Die zuständige Behörde ordnete die sofortige Vollziehung der Zulassung des Hauptbetriebsplans bis 2017 an, der auch die sog. Vorfeldräumung und die Waldrodungen zulässt. Dieser Hauptbetriebsplan bezieht sich nur zum Teil auf Flächen, die Gegenstand des zweiten Rahmenbetriebsplans sind.  

Gegen die Zulassungen aus dem Jahr 2014 hat der BUND NRW e.V. Klage erhoben (14 K 1282/15). Zur Begründung der Klage macht er im Wesentlichen geltend, die angegriffenen Zulassungen seien rechtswidrig, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Zulassungsverfahren unterblieben sei. Außerdem handele es sich bei dem betroffenen Gebiet um ein potentielles FFH(fauna-flora-habitat)-Gebiet und ein faktisches Vogelschutzgebiet. Durch das Vorhaben würden diese Gebiete gestört bzw. vernichtet.

Das Gericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans hinsichtlich einer Teilfläche stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Teilfläche des Hauptbetriebsplans, die nicht zugleich auch Gegenstand der bestandskräftigen Zulassung des zweiten Rahmenbetriebsplans aus dem Jahr 1995 sei, seien die Erfolgsaussichten der Klage offen. Insbesondere müsse im Klageverfahren geklärt werden, ob im Zulassungsverfahren die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nach einem potentiellen FFH-Gebiet und einem faktischen Vogelschutzgebiet hätten geprüft werden müssen. Die im Eilverfahren erforderliche Interessenabwägung gehe zugunsten des Antragstellers aus, weil durch die vorgesehenen Rodungsarbeiten unumkehrbare Tatsachen geschaffen würden.

Im Übrigen hat das Gericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit sich der Hauptbetriebsplan auf eine Fläche beziehe, die Gegenstand der bestandskräftigen Zulassung des zweiten Rahmenbetriebsplans sei, seien die angesprochenen naturschutzrechtlichen Fragen im Rahmen der Zulassung des Hauptbetriebsplans bis 2017 nicht mehr zu prüfen. Der Eilantrag gegen die Zulassung des dritten Rahmenbetriebsplans sei bereits unzulässig, weil die sofortige Vollziehung insoweit nicht angeordnet worden sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

14 L 3477/17