Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Beibehaltung eines im öffentlichen Straßenland aufgestellten Mahnmals abgelehnt. 

Am 15. April 2018 hatte die Initiative „Völkermord erinnern“ ohne Absprache mit der Stadt Köln und ohne Erlaubnis eine Stele zwischen der Hohenzollernbrücke und dem Heinrich-Böll-Platz „als Mahnmal zum Gedenken an den Völkermord an der armenischen Volksgruppe“ aufgestellt. 

Gegen die von der Stadt Köln beabsichtigte Entfernung der Stele hat der Antragsteller, ein Mitglied der Initiative, am 17. April 2018 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er hat zur Begründung ausgeführt, das Aufstellen der Stele sei von seiner grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. Außerdem dulde die Stadt Köln auch Stolpersteine im öffentlichen Straßenland ohne Sondernutzungserlaubnis. Deshalb müsse sie auch die Stele dulden. 

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, es fehle die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer derartigen Erlaubnis. Soweit die Stolpersteine im öffentlichen Straßenland von der Stadt Köln ohne Sondernutzungserlaubnis geduldet würden, handele es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Denn die bündig zum Gehweg verlegten Stolpersteine beeinträchtigten den Gemeingebrauch nicht. Ein Recht des Antragstellers auf Beibehaltung der Stele ergebe sich auch nicht aus seiner Meinungsfreiheit. Denn diese schütze nicht zugleich das Recht, an beliebigen Stellen Gegenstände im öffentlichen Straßenraum zu verankern. Der Antragsteller habe auch nicht dargetan, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Da sich der Antragsteller vor dem Aufstellen der Stele nicht mit der Stadt Köln in Verbindung gesetzt habe, sei es ihm zumutbar, die Entfernung der Stele zunächst zu dulden und sodann mit der Stadt Köln zu klären, ob, und wenn ja, wo die Stele überhaupt aufgestellt werden dürfe. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.  

Az.: 18 L 906/18