Das Verwaltungsgericht Köln hat mit zwei heute verkündeten Urteilen entschieden, dass die Stadt Köln durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) keine die einschlägigen Lärmschutzvorschriften überschreitenden Geräuscheinwirkungen an den Wohnungen der Kläger entstehen.

Die Kläger sind Anwohner des Brüsseler Platzes in Köln, der sich seit 2005 zu einem überregional bekannten „Szene-Treff“ entwickelt hat. Sie wenden sich gegen nächtliche Lärmeinwirkungen, die von Personen ausgehen, die sich auf dem Platz aufhalten.

Für den Brüsseler Platz wurde im Jahr 2013 in einem verwaltungsgerichtlichen Mediationsverfahren ein sog. „modus vivendi“ vereinbart, der aber nach Ansicht der Kläger nicht die gewünschte Beruhigung bewirkt hat. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat die beklagte Stadt Köln mit Urteilen vom heutigen Tage zu weitergehenden Maßnahmen verurteilt.

Maßgeblich war für das Gericht der Ausgangspunkt, dass es – nach von der Stadt Köln im Jahr 2011 durchgeführten Messungen – auf dem Brüsseler Platz schon ohne Anwesenheit von Personen zu laut ist und es wegen der nach wie vor – auch 2017 – festzustellenden Nutzung durch eine Vielzahl von Personen bis in die tiefe Nacht hinein zu Gesundheitsgefährdungen der Anwohner komme. Daher sei die Stadt Köln gehalten, weitergreifende effektive Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa durch den Erlass einer Rechtsverordnung rechtswidrige Lärmeinwirkungen zu verhindern. Die Details seien in das Ermessen der Stadt gestellt.

Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 13 K 5410/15 und 13 K 3600/16

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