Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat mit heute verkündetem Urteil die Klage gegen den Bürgerentscheid über die Zukunft des Bonner Kurfürstenbads abgewiesen.

Die Kläger sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „Kurfürstenbad bleibt!“, das sich für den Erhalt des Kurfürstenbads in Bonn/Bad Godesberg einsetzt. Der Rat der Bundesstadt Bonn hatte im September 2016 beschlossen, das zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossene Kurfürstenbad nicht wieder in Betrieb zu nehmen und stattdessen ein neues Familien-, Schul- und Sportschwimmbad in Dottendorf (Bonn) zu bauen. Mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb dieses Zentralbads sind die Stadtwerke Bonn (SWB) beauftragt worden.

Über die Forderung der Kläger nach Erhalt des Kurfürstenbads fand im April 2017 ein Bürgerentscheid statt, in dem die Bonner Bürger mehrheitlich gegen den Fortbestand des Kurfürstenbads votierten. Nach Ansicht der Kläger seien den Bürgern von der beklagten Bundesstadt Bonn aber wesentliche Informationen vorenthalten worden, nämlich dass die SWB wegen anderer finanzieller Belastungen Schwierigkeiten hätten, das Zentralbad zu realisieren. Mit ihrer Klage wollten die Kläger festgestellt wissen, dass der Bürgerentscheid u.a. wegen dieser Manipulation des Willens der Abstimmenden unwirksam sei. Damit blieben sie ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klage bereits unzulässig, da die Kläger nicht berechtigt seien, die ordnungsgemäße Durchführung und das Ergebnis eines Bürgerentscheids vor Gericht überprüfen zu lassen. Im nordrhein-westfälischen Kommunalrecht sei eine solche Überprüfung nicht vorgesehen. Als Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens beschränke sich die Befugnis der Kläger darauf, auf die Durchführung eines Bürgerentscheids hinzuwirken. Nach dessen Durchführung komme dem Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses zu. Deshalb könne der Bürgerentscheid auch nur nach den für Ratsbeschlüsse geltenden Regeln überprüft werden, die eine vom Bürger angestrengte gerichtliche Kontrolle nicht enthielten. In der Sache sieht das Gericht den Vorwurf der Manipulation des Willens der Abstimmenden als nicht gerechtfertigt an. Die Finanzierung und Finanzierbarkeit des Zentralbads sei im Vorfeld des Bürgerentscheids von der Bundesstadt Bonn stets als offen dargestellt worden. Auf dieser Grundlage habe bei den Bürgern keine Fehlvorstellung darüber hervorgerufen werden können, inwieweit die SWB zur Verwirklichung des Zentralbads finanziell in der Lage seien.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 4 K 10496/17

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