Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil entschieden, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Entschädigung des in der Zeit des Nationalsozialismus von der SS als Kind verschleppten Klägers besteht.

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden in den im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebieten (unter anderem auch Polen) Kinder ihren Eltern von der SS weggenommen. In den sogenannten „Lebensborn-Heimen“ wurden die „geraubten Kinder“ unter Verschleierung ihrer wahren Identität untergebracht und später in deutsche Familien vermittelt. Der Kläger wurde 1942 in Polen als Kind wegen seines „arischen“ Aussehens von der SS verschleppt und über die Organisation „Lebensborn“ einem reichsdeutschen Ehepaar vermittelt. Im November 2015 beantragte der Kläger eine einmalige Beihilfe nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien). Diese Richtlinie sieht vor, dass Leistungen erbracht werden können, wenn eine Person wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens oder wegen besonderer persönlicher Eigenschaften (z.B. geistiger Behinderungen) vom NS-Regime angefeindet wurde. Den Antrag lehnte die beklagte Bundesrepublik u.a. mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht wegen seines Verhaltens oder wegen besonderer Eigenschaften angefeindet worden.

Das Gericht stellte nunmehr fest, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Entschädigung bestehe. Es wies darauf hin, dass es die ablehnende Entscheidung nur sehr eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfen könne, ob die Behörde ihre Verwaltungspraxis gleichmäßig ausgeübt und die Richtlinie gleichmäßig angewandt habe. Dies sei der Fall gewesen, weil die Beklagte in keinem Fall Leistungen an „geraubte Kinder“ erbracht habe. Es sei für das Gericht zwar nicht zweifelhaft, dass dem Kläger durch seine zwangsweise „Germanisierung“ ganz erhebliches Unrecht angetan worden sei. Über die Feststellung einer Ungleichbehandlung hinaus sei es dem Gericht aber aus Rechtsgründen verwehrt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu Gunsten des Klägers zu erweitern.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 8 K 2202/17 


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