Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 31. Juli 2018 den Antrag des BUND NRW e.V. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Fortführung des Tagebaus Hambach durch die RWE Power AG abgelehnt.

Am 29. März 2018 hatte die Bezirksregierung Arnsberg den Hauptbetriebsplan der RWE Power AG für den Betrieb des Tagebaus Hambach vom 1. April 2018 bis Ende 2020 zugelassen. Im Zuge dieses weiteren Betriebs sollen im kommenden  Herbst und Winter weitere Teile des Hambacher Forsts gerodet werden. Um dies zu verhindern, hatte der BUND NRW e.V. vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zulassung beantragt und zur Begründung ausgeführt, die geplante Rodung verstoße gegen europäisches Naturschutzrecht. Auch die jetzt noch vorhandenen Restflächen des Hambacher Forsts müssten insbesondere wegen des Vorkommens von Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald und von Wochenstubenkolonien der Bechsteinfledermaus als Schutzgebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU (FFH-Gebiet) in das europäische ökologische Netz „Natura 2000“ aufgenommen und geschützt werden.  

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die vom BUND NRW e.V. vorgebrachten Argumente seien bereits im Klageverfahren gegen die Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Hambach (Az: 14 K 1282/15) rechtlich überprüft worden. In jenem Verfahren hatte das Gericht in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 21. November 2017 zwar unterstellt, dass der Hambacher Forst die ökologischen Kriterien eines FFH-Gebiets erfülle. Jedoch sei es nicht zwingend, alle geeigneten Gebiete für das europäische Schutznetz „Natura 2000“ zu melden. Dieses Schutznetz sei in Deutschland seit Ende 2006 vollständig errichtet und von der EU-Kommission in dieser Form akzeptiert worden. Daher müsse der Hambacher Forst nach der FFH-Richtlinie nicht zwingend als Schutzgebiet nachgemeldet und geschützt werden. Auf Grundlage des in jenem Klageverfahren überprüften 3. Rahmenbetriebsplans ist der nunmehr angegriffene Hauptbetriebsplan ergangen. Mangels wesentlich neuer Aspekte hat die Kammer im vorliegenden Verfahren an ihrer Meinung festgehalten.  

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

 Az.: 14 L 1440/18