Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag von Ver.di gegen die Öffnung von Verkaufsstellen im Bornheimer Ortsteil Bornheim am 2. September 2018 abgelehnt.

Anlässlich der „Großkirmes“ gab der Rat der Stadt Bornheim bereits im Jahr 2015 die Ladenöffnung am jeweiligen Kirmessonntag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr im Ortsteil Bornheim frei. Hiergegen richtete sich Ver.di für den diesjährigen Kirmessonntag mit einem Eilantrag und begründete diesen unter anderem damit, dass eine Sonntagsöffnung generell nur zulässig sei, wenn die anlassgebende Veranstaltung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund stehe. Dies sei bei der „Großkirmes“ aber nicht der Fall. Es fehle bereits an der notwendigen Prognose der Besucherströme. Zudem sei die Ladenöffnung nicht auf den konkreten Veranstaltungsraum begrenzt worden, sondern beziehe sich auf die gesamte Fläche des Ortsteils Bornheim. Dies sei vorliegend unzulässig.

Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass anlassgebende Veranstaltung nicht nur die „Großkirmes“, sondern auch die zeitlich und räumlich angebundene Gewerbeschau „Bornheim live“ sei. Die so beschriebene Veranstaltung sei ein ausreichender Sachgrund für die Ladenöffnung. Zwar habe dem Rat bei seiner Entscheidung tatsächlich keine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Besucherströme vorgelegen. Aus den aktenkundigen und im Internet zu ermittelnden Gesamtumständen ergebe sich jedoch, dass die Großkirmes/Gewerbeschau im Vordergrund stehe und die Ladenöffnung lediglich einen Annexcharakter aufweise. So werde die zentrale Einkaufsstraße für den motorisierten Verkehr gesperrt. An verschiedenen Ständen präsentierten sich örtliche und überörtliche Unternehmen. Ein eigenes Rahmenprogramm mit musikalischen Darbietungen sowie mehreren Attraktionen für Kinder ergänze die Gewerbeschau und die Kirmes mit ihren Fahrgeschäften und Buden. Soweit die Antragstellerin die Ausdehnung der Ladenöffnung auf den gesamten Ortsteil rüge, könne die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Insoweit gehe die Interessenabwägung aber zulasten der Antragstellerin aus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 1 L 1877/18